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Sauer, SGB III § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 1.1.2003 neu gefasst.

Zum 1.1.2004 wurde Abs. 1 redaktionell geändert und Abs. 3 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) angefügt.

Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554).

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1201) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt bestimmte Personengruppen von der Arbeitslosenversicherungspflicht frei. Dabei stellt sie im Wesentlichen darauf ab, ob vor allem aufgrund der noch vorhandenen persönlichen Leistungsfähigkeit noch ein Anspruch auf Alg durch versicherungspflichtige Zeiten, insbesondere Beschäftigungszeiten erworben werden kann oder nicht, der betroffene Personenkreis also einer Arbeitslosenversicherung noch bedarf oder bereits sozial abgesichert in das System der Rentenversicherung übergegangen ist. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an. Abs. 3 stellt auf die Besonderheiten der Seeschifffahrt ab.

Abs. 1 Nr. 1 befreit Personen von dem Zeitpunkt an von der Versicherungspflicht, an dem sie altersbedingt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mehr haben. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem das Alter erreicht wird, mit dem die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung stellt auf das Ende des Monats nach Vollendung des maßgebenden Lebensjahres ab, um Kompatibilität zum Alg herzus...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen
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