Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sauer, SGB III § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen

Franz-Josef Sauer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) zum 1.1.2003 neu gefasst.

Zum 1.1.2004 wurde Abs. 1 redaktionell geändert und Abs. 3 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) angefügt.

Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554).

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1201) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt bestimmte Personengruppen von der Arbeitslosenversicherungspflicht frei. Dabei stellt sie im Wesentlichen darauf ab, ob vor allem aufgrund der noch vorhandenen persönlichen Leistungsfähigkeit noch ein Anspruch auf Alg durch versicherungspflichtige Zeiten, insbesondere Beschäftigungszeiten erworben werden kann oder nicht, der betroffene Personenkreis also einer Arbeitslosenversicherung noch bedarf oder bereits sozial abgesichert in das System der Rentenversicherung übergegangen ist. Auf die Art der Beschäftigung kommt es nicht an. Abs. 3 stellt auf die Besonderheiten der Seeschifffahrt ab.

Abs. 1 Nr. 1 befreit Personen von dem Zeitpunkt an von der Versicherungspflicht, an dem sie altersbedingt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) mehr haben. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem das Alter erreicht wird, mit dem die Regelaltersrente in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung stellt auf das Ende des Monats nach Vollendung des maßgebenden Lebensjahres ab, um Kompatibilität zum Alg herzustellen (vgl. § 136 Abs. 2).

Abs. 1 Nr. 2 bestimmt Versicherungsfreiheit für rentenversicherungsrechtlich voll Erwerbsgeminderte von dem Zeitpunkt an, an dem der Rentenversicherungsträger die volle Erwerbsminderung festgestellt hat. Ausgangspunkt ist die Feststellung der Agentur für Arbeit, dass Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung wegen Leistungsminderung dauerhaft nicht mehr vorliegt, also jedenfalls für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Diese Feststellung wird durch den Rentenversicherungsträger bestätigt. Auf die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt es nicht an.

Die Versicherungsfreiheit besteht auch für Zeiten einer zuerkannten, der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbaren ausländischen Leistung (Abs. 1 Nr. 3). Damit unterstellt der Gesetzgeber, dass auch in diesen Fällen eine Verfügbarkeit für die Vermittlung in eine Beschäftigung dauerhaft nicht mehr vorliegt und es keiner Arbeitslosenversicherung für diesen Personenkreis mehr bedarf.

Versicherungsfrei sind nach Abs. 2 auch die Personen in an sich versicherungspflichtiger Beschäftigungszeit und Zeiten des Bezuges von versicherungspflichtigen Sozialleistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 während eines Bezugszeitraumes auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbezug selbst ist nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 3 versicherungspflichtig.

Abs. 3 stellte ursprünglich nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben. Zur Rechtsklarheit hat insoweit die zum 29.6.2011 in Kraft getretene Änderung des Abs. 3 beigetragen, durch die nicht mehr auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf den geographischen Bereich der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz abgestellt wird.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt Personen für alle Beschäftigungen vollständig von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung frei, von denen ein Rückgriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht mehr in Betracht kommt oder damit nicht mehr zu rechnen ist.

2.1 Versicherungsfreiheit wegen Alters

 

Rz. 4

Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherungspflichtige das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente i. S. d. Sechsten Buches (bis zum 31.12.2007 das 65. Lebensjahr, ab 2029 durch Anhebung der Altersgrenze um 24 Monate das 67. Lebensjahr) vollendet. Dies ist mit Ablauf des Tages vor dem maßgeblichen Geburtstag der Fall (vgl. § 26 SGB X, §§ 187, 188 BGB). Erreicht ein Versicherter am 1. Tag eines Kalendermonats das maßgebliche Lebensjahr, besteht Versicherungsfreiheit ab diesem Geburtstag. Mit der Versicherungsfreiheit wird das Risiko der Arbeitslosenversicherung von der Rentenversicherung abgegrenzt. Auf den Bezug einer Rente kommt es nicht an.

 

Rz. 5

Die Regelung entspricht dem Recht des Alg. Der Arbeitslose hat ab demselben Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Alg (vgl. § 136 Abs. 2). Die Betroffenen gehen in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung über. Das Regelrentenalter wird durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz schrittweise auf 67 Jahre erhöht. Maßgebend ist das jeweil...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Rentenaufschubprämie: Wachstumsinitiative sieht Anreize für beschäftigte Rentner vor
Alter Mann am Laptop der sich etwas durchliest
Bild: Corbis

Die Bundesregierung hat als Maßnahme gegen den Fachkräftemangel neue Anreize für beschäftigte Rentner auf den Gesetzesweg gebracht. Insbesondere davon betroffen ist der Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Einführung einer Rentenaufschubprämie. Das Vorbeschäftigungsverbot bei Befristungen ohne Sachgrund wird ab Erreichen des Rentenalters eingeschränkt.


Flexibler Rentenübergang: Beschäftigungsmodelle für Fachkräfte im Rentenalter
Flugzeug
Bild: Andy Goodman

Ältere Fachkräfte stellen ein enormes Wert­schöp­fungs­potenzial dar. Wie Unternehmen dieses heben können und welche Beschäf­ti­gungs­modelle für Mitarbeitende im Rentenalter recht­lich möglich sind, zeigt das Programm "Senior Experts" bei Lufthansa Technik.


Krankengeld: Versicherungsschutz und Nahtlosigkeit: Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
Mitarbeiter Nachhaltigkeit
Bild: Westend61 @ Getty Images

Anspruch auf Krankengeld haben alle Versicherten. Entscheidend ist, dass der Anspruch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Verdienstausfall entsteht (Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, von dem Beiträge gezahlt werden). In diesem Kapitel werden einige Personengruppen kurz genannt.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Sauer, SGB III § 28 Sonstig... / 1 Allgemeines
Sauer, SGB III § 28 Sonstig... / 1 Allgemeines

  Rz. 2 Die Vorschrift stellt bestimmte Personengruppen von der Arbeitslosenversicherungspflicht frei. Dabei stellt sie im Wesentlichen darauf ab, ob vor allem aufgrund der noch vorhandenen persönlichen Leistungsfähigkeit noch ein Anspruch auf Alg durch ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren