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Sauer, SGB III § 138 Arbeitslosigkeit / 2.2 Beschäftigungslosigkeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 6c

Systematisch wird zu unterscheiden sein, ob in Bezug auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers bei einem bestehenden "Verhältnis" beide Seiten nicht von der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers ausgehen oder dies nur von einer Seite ausgeht.

Für den Anspruch auf Alg bei Weiterbildung werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 und 2 die Verfügbarkeit, die Arbeitslosmeldung und die Erreichbarkeit fingiert, nicht aber die Beschäftigungslosigkeit. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung widerruflich und unentgeltlich freistellt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.9.2024, L 11 AL 30/34, im Anschluss an BSG, Urteil v. 10.12.2019, B 11 AL 4/19 R).

2.2.1 Direktionsrecht des Arbeitgebers (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 7

Für Beschäftigungslosigkeit kommt es auf den tatsächlichen faktischen Zustand an (BSG, Urteil v. 11.3.1976, 7 RAr 93/74). In einem Beschäftigungsverhältnis (das i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 nach seiner leistungsrechtlichen Komponente und nicht nach seiner versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Komponente zu prüfen ist) steht, wer – in Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis als rechtlichem Rahmen – in persönlicher Abhängigkeit Arbeitsleistung erbringt, der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers unterliegt und dienstbereit ist. Es besteht ein wirtschaftliches Austauschverhältnis, in dem der Arbeitnehmer fremdnützige Arbeit von wirtschaftlichem Wert leistet. Auf eine Vergütung als Gegenleistung – die regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart wird – kommt es nicht an, es sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit kann daher im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden. Die gesetzliche Konstruktion lässt es zu, dass Arbeitslosigkeit bestehen kann, obwohl grundsätzlich Versicherungspflicht wegen Über...

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