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Sauer, SGB III § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigung ... / 1 Allgemeines

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 2

§ 121 bestimmt als Ausnahmeregelung, in welchen Fällen ein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 118 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 119) auch ohne Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit bestehen kann. Damit werden in besonderen Fallgestaltungen – insbesondere für junge Menschen mit Behinderungen nach einer Ausbildung – behindertenspezifische Problemlagen vom Gesetzgeber aufgegriffen, um eine Teilhabe am Arbeitsleben und der damit erforderlichen Maßnahmen (auch erneute Ausbildung) zum Einstieg in das Erwerbsleben zu erreichen. Vorrangig beabsichtigt der Gesetzgeber Menschen mit Behinderungen zu begünstigen, die im Vorfeld einen Berufsausbildungsabschluss ohne Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung erworben haben. Bei fehlender Versicherungspflicht nach § 24 in der Ausbildung, kann das Übergangsgeld nach § 119 Satz 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX fiktiv bemessen werden (vgl. Komm. zu § 119).

Nachdem es sich um einen Kann-Regelung handelt, hat die Agentur für Arbeit im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die hier vorliegende spezialgesetzliche Vorschrift ist durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung des Übergangsgeldanspruches entgegen den Regelungen des SGB IX anzuwenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 119 Satz 2).

In Satz 1 sind 2 Alternativen benannt, die als Ausnahmen ebenfalls einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, wenn innerhalb des letzten Jahres einer der beiden Nummern vorliegt. Für die Berechnung der Rahmenfrist ist der Tag vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 119 Satz 1 Nr. 2 relevant.

  • Durch die Regelung in Satz 1 Nr. 1 entfällt bei Menschen mit Behinderungen das Erfordernis einer Vorbeschäftigungszeit, wenn bei einer überwiegend vollzeitschulischen Berufsausbildung ein ...

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