Rz. 8
Die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Einschränkungen haben nach der Gesetzesbegründung gerade Kinder und Jugendliche stark belastet und zu Lernrückständen geführt. Sie benötigen deshalb besondere Unterstützung, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze sieht deshalb einen Kinderfreizeitbonus i. H. v. 100,00 EUR je Kind als Unterstützung für Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und aus Familien mit kleinen Einkommen vor. Der Kinderfreizeitbonus soll dabei unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung in den Ferien wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen. Er kann nach den Gesetzesmaterialien individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten einschließlich der mittelbar durch die Teilhabe entstehenden Aufwendungen eingesetzt werden (vgl. BT-Drs. 19/29765). Der Gesetzgeber hat mit 170 Mio. EUR Aufwand für 1.700.000 minderjährige Leistungsberechtigte gerechnet.
Rz. 9
Im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" regelt § 71 mit Wirkung zum 1.7.2021 einen Kinderfreizeitbonus i. H. v. 100,00 EUR je Kind, im SGB II zugunsten von Kindern und Jugendlichen, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben. Anlass sind nach der Gesetzesbegründung die pandemiebedingten Einschränkungen, die Kinder und Jugendliche besonders belasten. Der Kinderfreizeitbonus soll diese Folgen abfedern und Familien dabei unterstützen, Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen. Dabei kann es sich sowohl um Aufwendungen handeln, die direkt mit der Aktivität im Zusammenhang stehen (z. B. Eintrittsgebühren),...