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Sauer, SGB II § 40a Erstattungsanspruch

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen v. 28.7.2014 (BGBl. I S. 1306) rückwirkend zum 1.1.2009 (Art. 2 Nr. 2) in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung gegenüber anderen Sozialleistungsträgern. Hintergrund der Schaffung von § 40a war, dass vielfach wegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R) Rechtsunsicherheiten über das Bestehen von Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestanden, wenn für den gleichen Zeitraum eine andere Sozialleistung zuerkannt wurde (BT-Drs. 18/1311 S. 11). In den genannten Entscheidungen hatte das BSG Erstattungsansprüche eines Jobcenters gegen einen Rentenversicherungsträger in der Konstellation einer nachträglich rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente nach § 103 SGB X verneint und dies damit begründet, dass das SGB II keinen Tatbestand enthalte, der einen Anspruch bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nachträglich ganz oder teilweise entfallen lasse. Die Träger der Rentenversicherung haben diese Urteile zum Anlass genommen, gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche der Träger der Grundsicherung in allen Fällen der rückwirkenden Rentengewährung abzulehnen. § 40a bezieht sich allein auf die Erstattungsansprüche des Grundsicherungsträgers. Eine Dritterstattung oder Freistellung ist von der Vorschrift nicht umfasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.5.2018, L 34 AS 201/15).

 

Rz. 3

Nach Satz 1 hat der Träger der Grundsicherung für den Fall, dass einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den der Grundsicherungsträger Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere...

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