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Sauer, SGB II § 32 Meldeversäumnisse / 2.4.1 Meldeaufforderung/Meldezweck

Franz-Josef Sauer
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Rz. 16a

Meldeaufforderungen i. S. v. § 32 ergehen als Verwaltungsakt nach § 59 i. V. m. § 309 SGB III. Insbesondere muss die Aufforderung zur Meldung von einem Meldezweck getragen werden. Meldezwecke sind insbesondere die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, die Vorbereitung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III). Dazu gehören nicht nur die Vorbereitungen zu verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und die Entscheidung über das subjektive Recht auf eine Sozialleistung, sondern auch alle weiteren Entscheidungen über Einwendungen, Einreden sowie über die Art der Leistungserbringung. Daher kann auch die Erörterung eines Widerspruchs zulässiger Meldezweck sein (vgl. BT-Drs. 18/9641). Eine stichwortartige Benennung ist ausreichend (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.7.2011, L 14 AS 999/11 B ER). Das BSG hat in einem Fall von 7 Meldeaufforderungen innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen geurteilt, dass eine solche Einladungsdichte zwar nicht grundsätzlich rechtswidrig sei, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Meldeaufforderung zu einem Anspruch auf Übernahme der Reisekosten und zu Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum und vom Jobcenter führt, aber zu beachten ist, dass eine Meldeaufforderung und ihre Ausgestaltung im Ermessen des Jobcenters steht. Den sich daraus ergebenden Anforderungen hinsichtlich der Grenzen und des Zwecks des Ermessens, im entschiedenen Fall insbesondere die Unterstützung einer Eingliederung der betroffenen Person in das Erwerbsleben nach § 1 Abs. 2, würden 7 gleichlautende Meldeaufforderungen nicht gerecht. Das BSG hat einen Fall d...

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