Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Danach wurde sie mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107).
Rz. 2
Die Kranken- und Pflegeversorgung i. S. v. Gesundheitsschutz gehört zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Sie ist Teil des Systems, das die physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet (Art. 1, 20 GG). Dies zeigt z. B. auch der Umstand, dass die Versicherungsbeiträge auch als Sonderaufwendungen steuerlich berücksichtig werden. Den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Bezieher von Grundsicherungsgeld regeln das SGB V und das SGB XI. § 26 enthält dazu ergänzende Vorschriften für weitere Personenkreise, insbesondere – wenn auch nicht nur – außerhalb der gesetzlichen Versicherungspflicht. Der Erhalt einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezuges von Grundsicherungsgeld ist nicht unumstritten, stets sind auch die Interessen derer im Blick zu behalten, die eine Einheitsversicherung anstreben, weil sie das derzeitige System für eine Mehrklassenversicherung halten.
Rz. 3
Ausgangspunkt für die Vorschrift in der neu gestalteten Fassung ab dem 1.1.2017 ist die Gesundheitsreform 2007. Seinerzeit hat der ...