1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328).
Rz. 1a
Mit Wirkung zum 1.7.2026 ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Kraft getreten. Damit hat die Bundesregierung der 21. Legislaturperiode ein zentrales Vorhaben umgesetzt.
Die besondere Motivation für die Umgestaltung hat sich daraus ergeben, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt als Folge einer schwierigen konjunkturellen Entwicklung, eines hohen wirtschaftlichen Transformationsbedarfs, des demografischen Wandels und geopolitischer Krisen verändert hat, mit einer Zunahme der Arbeitslosigkeit und einer niedrigen Abgangsrate in Beschäftigung bei gestiegener Langzeitarbeitslosigkeit. Gleichzeitig sind in vielen Branchen Fachkräfteengpässe zu verzeichnen, Unternehmen finden keine geeigneten Mitarbeiter. Die Bundesregierung sieht die Grundsicherung für Arbeitsuchende unter erhöhtem Druck. Sie benennt klare, durchsetzbare Regeln und eine stärkere Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen als Voraussetzung für einen langfristig starken Sozialstaat, der von dem gemeinsamen Verständnis getragen wird, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die sie wirklich benötigen. Auch im Zuge der Haushaltskonsolidierung muss das Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung, zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu ausbalanciert werden. Die Wirkung des 13. SGB II-ÄndG ist un...