Rz. 22
Satz 2 Nr. 2 stellt den Leistungsberechtigten frei, Wohngeld, Kinderzuschlag oder beide Leistungen zu beantragen, wenn sie gleichwohl hilfebedürftig bleiben oder Hilfebedürftigkeit nur für einen Zeitraum von weniger als 3 Monaten beseitigt wird. Umgekehrt dürfen die Jobcenter auf Wohngeld und Kinderzuschlag als vorrangige Leistungen nur verweisen, wenn durch die Inanspruchnahme einer oder beider Leistungen Hilfebedürftigkeit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten beseitigt wird. Eine Zusammenrechnung einzelner Monate wäre dann nicht gestattet, weil dann kein zusammenhängender Zeitraum mehr vorliegt. Bei der Berechnung, ob durch Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld Hilfebedürftigkeit beseitigt werden kann, sind auch freiwillige Beiträge zu berücksichtigen, die von Leistungsberechtigten nach Beendigung des Bezuges von Grundsicherungsgeld zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet werden müssen. Werden diese Beiträge nicht durch den Kinderzuschlag und ggf. ergänzendes Wohngeld abgedeckt, darf nicht auf Kinderzuschlag und Wohngeld verwiesen werden. Ebenso ist bei der Prüfung, ob durch Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Elterngeld als Einkommen zu berücksichtigen.
Rz. 23
Satz 2 Nr. 2 betrifft die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Keines ihrer Mitglieder darf innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens 3 Monaten hilfebedürftig sein. Hierüber ist eine Prognose anzustellen, die eine solche Regelung nahelegen würde. Das bedeutet aber wegen der Konsequenzen in leistungsrechtlicher Hinsicht und der dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft wohnenden Personen auferlegten Mühen für Antragstellungen auf Wohngeld und Kinderzuschlag, dass die verantwortlichen Stellen nach dem SGB II schon differ...