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Sauer, SGB IX § 61 Budget für Arbeit

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurden mit Wirkung zum 14.6.2023 in Abs. 2 die Begrenzung des Lohnkostenzuschusses auf höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (Satz 2) sowie die landesrechtliche Öffnungsklausel (Satz 4) aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Hintergrund der Regelung ist die kritische Stellungnahme des UN-BRK-Ausschusses zur Eingliederungsleistung der Werkstätten für behinderte Menschen im Jahr 2015. Mit der Vorschrift wird für Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 haben, eine Alternative zu einer solchen Beschäftigung geschaffen. Die Alternative besteht darin, dass ein Arbeitgeber, der einen Menschen mit Behinderungen mit einem solchen Anspruch in ein Arbeitsverhältnis einstellt, einen Lohnkostenzuschuss erhalten kann. Das Budget für Arbeit dient dem generellen Ziel, Menschen mit Behinderungen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Kellner, in: BeckOK-SGB IX, § 61 Rz. 3). Diese Art der Teilhabeförderung ist bereits in einigen Bundesländern unter der Bezeichnung "Budget für Arbeit" erfolgreich erprobt worden. Diese Modelle werden ab dem 1.1.2018 unter der eingeführten Bezeichnung bundesweit als Regelleistung fortgeführt.

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

 

Rz. 3

Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 58 haben. Nicht erfo...

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  (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten ...

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