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Sauer, SGB IX § 41 Teilhabeverfahrensbericht / 2.2.14 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (Abs. 1 Nr. 14)

Siegfried Wurm
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Rz. 36

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 14 haben die Rehabilitationsträger die Anzahl der Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe zu melden, in denen sie im Berichtszeitraum (Kalenderjahr) über einen Antrag auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung i. S. d. § 18 zu entscheiden hatten. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Anträge auf Kostenerstattung bewilligt oder abgelehnt wurden.

Für den Gesetzgeber ist die Auswertung von Interesse, um das Geschehen bezüglich

  • der ggf. schleppenden Versorgung des Antragstellers mit Rehabilitations-/Teilhabeleistungen und
  • die Selbstbeschaffung von Rehabilitations-/Teilhabeleistungen durch den Betroffenen selbst wegen "Zeitverzug"

zu bewerten.

 

Rz. 37

Einen Anspruch auf Selbstbeschaffung einer Teilhabeleistung mit anschließendem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem säumigen Rehabilitationsträger hat der Antragsteller gemäß § 18, wenn

  • eine Rehabilitations-/Teilhabeleistung beantragt wurde und es sich bei dieser Rehabilitations-/Teilhabeleistung um eine Sach- oder Dienstleistung (Naturalleistung) handelt,
  • der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Rehabilitationsträger nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrags (bei ihm) abschließend entschieden hat oder den Antragsteller nicht schriftlich über die Gründe der Verzögerung und einer damit verbundenen Verlängerung der Frist (§ 18 Abs. 1 bis 3) informiert hat,
  • der Antragsteller die 2 Monate nach Antragseingang beim zuständigen Rehabilitationsträger bzw. eine vom Rehabilitationsträger begründete Verlängerung der 2-Monats-Frist abwartet und sich die Teilhabeleistung erst danach beschafft und
  • der Antragsteller zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Teilhabeleistung "gutgläubig" ist – also davon ausgehen kann, dass ihm die Leistung zusteht.

Sofern der Begünstigte sich die...

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