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Sauer, SGB IX § 159 Mehrfachanrechnung

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 1 und 2 sprachliche Anpassungen an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) werden mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 1 und 2 weitere Fälle der Zulassung einer Mehrfachanrechnung geregelt.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 76 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 159. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 76 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 2a eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Mehrfachanrechnung schwerbehinderter Menschen auf Pflichtarbeitsplätze beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz der Anrechnung

 

Rz. 3

Grundsatz des § 158 Abs. 1 ist, dass ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1 oder auf einer Stelle i. S. d. § 156 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 beschäftigt ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz des Arbeitgebers angerechnet wird.

2.2 Mehrfachanrechnung

 

Rz. 4

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist § 159, in dem hier zugelassen wird, dass ein schwerbehinderter Mensch auch auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden kann. In Betracht kommt eine Anrechnung auf höchstens drei Pflichtarbeitsplätze. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Arbeitgeber mit der Beschäftigung nur eines schwerbehinderten Menschen bis zu drei Pflichta...

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  (1) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte ...

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