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Sauer, SGB IX § 156 Begriff des Arbeitsplatzes / 2.3.2 Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, und Geistliche

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 14

Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt sind, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften. Eine solche Beschäftigungsart ist anzunehmen, wenn die gewährte Vergütung erheblich hinter der Entlohnung zurückbleibt, die eine Person mit der für die konkrete Tätigkeit erforderliche Qualifikation auf einer vergleichbaren Stelle bei einer typisierenden und am Durchschnitt orientierten Betrachtung üblicherweise an Entlohnung erzielen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.6.2016, 5 C 1/15). Daneben ist eine Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt, wenn auf der betreffenden Arbeitsstelle entsprechend ihrer objektiven Zwecksetzung Personen beschäftigt werden, deren Tätigkeit dadurch geprägt ist, dass für körperlich, geistig oder seelisch leidende Menschen soziale Dienstleistungen erbracht werden, die auf die Heilung oder Milderung innerer und äußerer Nöte der Hilfsbedürftigen oder auf deren Prävention abzielen (vgl. BVerwG, Urteil v. 30.6.2016, 5 C 1/15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.5.2017, 6 B 19/16). Bei der Personengruppe, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern durch die genannten Beweggründe bestimmt ist, handelt es sich in erster Linie um Ordensschwestern oder Krankenschwestern karitativer, gemeinnütziger Träger (BAG, Beschluss v. 6.7.1995, 5 AZB 9/93 zu Rotkreuzschwestern – Arbeitnehmer – arbeitnehmerähnliche Person). Pflegefachkräfte und Pflegehelfer/-innen, die regulär in Arbeitsverhältnissen mit Wohlfahrtsverbänden tätig sind, werden hingegen als Arbeitnehmer/-innen gewertet, da eine solche Tätigkeit im Wesentli...

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