Rz. 8
Nach Abs. 2 werden Fehlzeiten aufgrund Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung berücksichtigt. Die Aufzählung in Abs. 2 ist abschließend; andere als die dort genannten Fehlzeiten führen zum Verlust der BAB (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 69 Rz. 3). Nach Nr. 1 besteht der Anspruch auf BAB bei Krankheit längstens bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonat, im Falle einer beruflichen Ausbildung jedoch nur, solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Entsprechend ist auch bei einer Unterbringung wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird, zu verfahren. Unerheblich für den Anspruch auf BAB ist, ob die Krankheit selbst verschuldet wurde (Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 69 Rz. 11).
Rz. 9
Nach Nr. 2 Buchst. a besteht Anspruch auf BAB für Zeiten einer Schwangerschaft oder nach der Entbindung, wenn die Fehlzeit durch ein Beschäftigungsverbot oder eine Schutzfrist aufgrund der Schwangerschaft oder der Geburt entsteht. Ein Beschäftigungsverbot besteht in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung, soweit sich die Schwangere nicht zur Arbeitsleistung bereits erklärt, am Entbindungstag und bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung. Bei der Entbindung eines Kindes mit einer Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen, wenn die Behinderung ärztlich festgestellt und ein Antrag von der Mutter auf Verlängerung der Schutzfrist gestellt wurde. Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf BAB.
Rz. 10
Bei Schwangerschaft oder nach Entbindung besteht nach Nr. 2 Buchst. b Anspruch auf BAB, wenn bei einer berufsvorberei...