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Sauer, SGB III § 69 Dauer der Förderung / 2.1 Dauer der Berufsausbildungsbeihilfe (Abs. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 besteht der Anspruch auf BAB für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Unter Dauer der beruflichen Ausbildung ist nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern die tatsächliche Dauer der Ausbildung zu verstehen (BT-Drs. 13/4941 S. 167; Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 2; Fachliche Weisungen der BA zu § 69, Stand: 1/2019; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 7; a. A. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 9, der die Gewährung der BAB ab Beginn des Ausbildungsvertrags befürwortet). Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beginnt mit dem ersten Tag der Unterweisung. Sowohl für den Beginn als auch für das Ende der Ausbildung kommt es also nicht auf den vertraglich vereinbarten Termin an.

 
Beginn der Ausbildung lt. Ausbildungsvertrag 1. August
Tatsächlicher Beginn der Ausbildung 3. August
Beginn der Förderung 3. August
 

Rz. 4

Die BAB ist grundsätzlich bis zum Ende der vorgeschriebenen bzw. der verkürzten Ausbildungszeit oder bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bis einschließlich des letzten Tages der Unterweisung zu gewähren (Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 2). Legt der Auszubildende vorzeitig die Abschlussprüfung ab, so endet die Förderung mit Ablauf des Tages, an dem der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden das Prüfungsergebnis bekannt gibt, § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz – BBiG (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 15; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 7). Hiervon besteht eine Ausnahme für eine geförderte Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz. Dort endet die Förderung mit dem Ende der Ausbildungszeit und nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfergebnisses (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69...

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