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Roscher, BewG § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland / 2 Kleingartenland und Dauerkleingartenland als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Michael Roscher
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Rz. 9

Nach § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)[1] als eigenständig zu bewertende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht durch eine Bebauung zweckentfremdet und damit als Grundvermögen zu erfassen sind (Rz. 11).[2]

Mit dieser Fiktion wird die bisherige Verwaltungs- und Rechtspraxis bei der Einheitsbewertung abgesichert (Rz. 1). Da Kleingärten und Dauerkleingärten i. S. d. BKleingG regelmäßig sowohl einer nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung (Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) als auch der Erholung dienen, könnte ohne diese Fiktion bezweifelt werden, ob solche Kleingartenflächen die in § 232 Abs. 1 BewG für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft geforderte planmäßige und ständige Bewirtschaftung und die Absicht einen Rohertrag zu erzielen, erfüllen.[3]

 

Rz. 10

Die Anwendung des 240 BewG setzt in erster Linie voraus, dass es sich um einen Kleingarten oder einen Dauerkleingarten i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) handelt.

 
Hinweis

Auszug aus den Regelungen im Bundeskleingartengesetzes (BKleingG):

Nach § 1 Abs 1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der

1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

Kein Kleingarten ist gem. § 1 Abs. 2 BKleingG hingegen

1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKleingG erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen i. S. d. § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);

2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);

3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);

4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;

5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).

Ein Dauerkleingarten ist gem. § 1 Abs. 3 BKleingG ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.

Ein Kleingarten soll gem. § 3 Abs. 1 BKleingG nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Im Kleingarten ist gem. § 3 Abs. 2 BKleingG eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Vor Inkrafttreten des BKleingG rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe überschreiten, können gem. § 18 Abs. 1 BKleingG unverändert genutzt werden.

Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs 1 BKleingG ist unter einem Kleingarten eine kleingärtnerische Nutzung in einer Kleingartenanlage zu verstehen. Das Begriffsmerkmal "kleingärtnerische Nutzung" umfasst dabei i. S. d. Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten die Elemente "Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners" und "Erholungsnutzung". Das weitere Begriffsmerkmal "Kleingartenanlage" verlangt, dass der Garten in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen liegt. Als gemeinschaftliche Einrichtungen werden in der Norm beispielhaft Wege, Spielflächen und Vereinshäusern genannt. Für die Annahme einer Kleingartenanlage i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG genügt z. B. aber auch, wenn in der Anlage ein Kinderspielplatz vorhanden ist. Eine bestimmte Größe der Kleingartenanlage wird gesetzlich nicht vorgeschrieben, um die notwendige Flexibilität für die Planung von Kleingartenanlagen vor Ort zu erhalten.[4]

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG ist ein vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen kleingärtnerisch genutzter Garten kein Kleingarten (Eigentümergarten). Dies gilt auch, wenn sie in einer Kleingartenanlage liegen. Wesensmerkmal des Kleingartens ist die Nutzung fremden Landes.[5] Dementsprechend erfasst auch § 240 BewG nur Kleingärten auf gepachteten Flächen (Pachtland), die vom Pächter genutzt und dem Eigentümer zugerechnet werden.[6]

 
Wichtig

Wirtschaftliche Einheit

Da sich das Eigentum bei Kleingartenanlagen regelmäßig auf eine größere Anzahl von – verpachteten – Kleingärten erstreckt (z. B. im Eigentum einer Gemeinde oder eines Kleingartenvereins), liegt in der Regel für alle dem Eigentümer in der Anlage zuzurechnenden Kleingartenflächen eine wirtschaftliche Einheit vor, die gemeinsam bewertet wird. Der festgestellte Grundsteuerwert ist nicht dem jeweiligen Pächter, sondern dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen.

In § 1 Abs. 2 Nr. 2-5 BKleingG wird der Kleingarten gegenüber anderen Gärten ähnlicher Nutzungsar...

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