Auszug aus den Regelungen im Bundeskleingartengesetzes (BKleingG):
Nach § 1 Abs 1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Kein Kleingarten ist gem. § 1 Abs. 2 BKleingG hingegen
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BKleingG erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen i. S. d. § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
Ein Dauerkleingarten ist gem. § 1 Abs. 3 BKleingG ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
Ein Kleingarten soll gem. § 3 Abs. 1 BKleingG nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Im Kleingarten ist gem. § 3 Abs. 2 BKleingG eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Vor Inkrafttreten des BKleingG rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe überschreiten, können gem. § 18 Abs. 1 BKleingG unverändert genutzt werden.