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Roscher, BewG § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland / 1 Allgemeines

Michael Roscher
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Rz. 1

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

In Absatz 1 der Vorschrift werden das Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)[1] im Wege einer Fiktion als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert.

Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren in § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtnerische Nutzungsteil Gemüsebau bewertet werden. Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gem. Anlage 30 zum BewG anzusetzen.

Absatz 3 der Vorschrift fingiert, dass Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind, die durch den Verweis auf § 237 Abs. 8 BewG als Hofstelle mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 zum BewG zu bewerten sind.

In Absatz 4 der Vorschrift wird analog zu § 239 Abs. 1 BewG bestimmt, dass die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts mit einem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

[1] Bundeskleingartengesetz (BKleingG) v. 28.2.1983, BGBl I 1983, 210, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 19.9.2006, BGBl I 2006, 2146.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

§ 240 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

 

Rz. 5

§ 240 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 7

Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind.

Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkle...

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