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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 13 WEG – Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

A. Rechte des WEigtümers als ›Sondereigentümer‹ (§ 13 I).

I. Überblick.

 

Rn 1

§ 13 I bestimmt, dass neben dem gemE (§ 1 Rn 6) auch die im SonderE stehenden Räume und wesentlichen Gebäudebestandteile (das SonderE; s.a. § 1 Rn 9) – isoliert betrachtet – Eigentum iSv § 903 BGB sind (BGH ZMR 20, 202 Rz 18; 19, 619 Rz 16; NZM 14, 37 Rz 15). Die WEigtümer als Sondereigentümer stehen sich wie Grundstückseigentümer mit grds gegensätzlichen Interessen ggü (BGH NZM 14, 37 [BGH 25.10.2013 - V ZR 230/12] Rz 15). Welchen Inhalt dieses Eigentum hat, kann nach §§ 10 III, 5 IV 1 grds frei (§ 10 Rn 3) vereinbart oder zT beschlossen werden. Zum Wohnungseigentum als Ganzes s § 1 Rn 9, zum gemE s § 1 Rn 10 ff.

II. Herrschaftsrechte und -pflichten.

 

Rn 2

Der Sondereigentümer darf mit seinem SonderE – so weit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter oder Bestimmungen der WEigtümer nach §§ 10 I 2, 19 I entgegenstehen – grds beliebig und allein umgehen. Sein Eigentümer darf es verwalten (ein Beschl, der in die Verwaltungsrechte eingreift, wäre daher nichtig, § 23 Rn 26), baulich verändern (BayObLG NJW-RR 88, 587 [KG Berlin 11.09.1987 - 24 W 2634/87]; NJW-RR 86, 954 [BayObLG 27.03.1986 - 2 Z 109/85]), gebrauchen (zum Begriff § 16 Rn 4), benutzen (Rn 3 ff) und das Hausrecht ausüben (BVerfG NJW 10, 220 Rz 21); geraten das Hausrecht de...

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  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
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  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
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  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
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  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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Wohnungseigentumsgesetz / § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
Wohnungseigentumsgesetz / § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum

  (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.  (2) ...

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