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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 12 ... / D. Anknüpfungspunkt.

Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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I. Zufälliger Aufenthaltsort.

 

Rn 14

Art 12 ersetzt die personenbezogene Anknüpfung des Art 7 im Falle deren Ungünstigkeit für das Zustandekommen des Vertrages durch eine ortsbezogene Anknüpfung. Anzuwenden ist das Recht des Staates, in dem sich die Parteien des Vertrages bzw ihre Vertreter bei Abgabe ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen gemeinsam aufhalten (s.o. Rn 11f). Hiervon abzusehen, wenn der Ort des Vertragsschlusses, wie bei Geschäften auf Messen, an der Börse oder bei Mitgliedern einer Reisegruppe, rein zufällig sei (Lipp RabelsZ 63 [1999] 134 f; Fischer 63 ff), überzeugt nicht, weil Grund für die Geltung des Ortsrechts ohnehin nicht ein innerer Bezug des Rechtsgeschäfts oder der Personen zum Ort ist, sondern die bloße körperliche Anwesenheit der Parteien nach Sinn und Zweck der Regelung für die Nähebeziehung genügt (s.o. Rn 1) (MüKo/Spellenberg Rz 15 iVm Art 13 ROM I Rz 60, Looschelders Rz 10).

II. Abdingbarkeit des Günstigkeitsprinzips.

 

Rn 15

Wenn die Voraussetzungen des S 1 erfüllt sind, wird teilw ein Wahlrecht des gutgläubigen Vertragspartners zwischen der Wirksamkeit des Vertrages gem Art 12 und der Geltendmachung des Fehlens der Geschäftsfähigkeit seines Vertragspartners angenommen (Fischer 115 ff; Schotten DNotZ 94, 672; aA Staud/Hausmann Rz 70; Soergel/Kegel Rz 3; BeckOK/Mäsch Art 13 ROM I Rz 37; MüKo/Spellenberg Rz 40 iVm Art 13 ROM I Rz 90). Für die Abwählbarkeit des Verkehrsschutzes spricht, dass Art 12 vorwiegend dem Schutz des konkreten Vertragspartners dient, weshalb auch vertreten wird, Dritte könnten sich nicht auf Art 12 berufen (Looschelders Rz 12; Staud/Hausmann Rz 15; diff MüKo/Spellenberg Rz 15 iVm Art 13 ROM I Rz 23). Auf einen solchen Schutz kann grds verzichtet werden (Looschelders Rz 25). Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut sind allerdings kaum vorhanden. Zwar spricht dessen amtliche Überschrift ...

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