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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 899 BGB – Eintragung eines Widerspruchs.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) 1Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. 2Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Ein unrichtiges Grundbuch begründet die Gefahr eines gutgläubigen – lastenfreien – Erwerbs bzw Rechtsverlusts nach §§ 892 f, 900 ff. Zur einstweiligen Vermeidung des Rechtsverlusts durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb, ermöglicht § 899 kurzfristig die Eintragung eines Widerspruchs, der die Vermutung nach § 892 aufhebt (RGZ 128, 54f), insb wenn eine Grundbuchberichtigung nach § 894, §§ 19, 29 GBO oder nach § 22 GBO kurzfristig nicht möglich ist. Ein Widerspruch ist daher nur möglich, wenn auch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich ist (Erman/Artz Rz 4 ff). Statt eines Widerspruchs kann auch ein einstweiliges Veräußerungsverbot nach § 938 II ZPO erwirkt werden.

B. Unrichtigkeit.

 

Rn 2

Zur Unrichtigkeit s § 894 Rn 3 ff. Ist das Grundbuch in mehrfacher Hinsicht unrichtig, muss gg jede Unrichtigkeit ein Widerspruch eingetragen werden.

I. Gelöschte bzw nicht eingetragene Rechte.

 

Rn 3

Gg zu Unrecht gelöschte oder außerhalb des Grundbuchs bestehende und nicht eingetragene Rechte und Verfügungsbeschränkungen (Staud/Picker Rz 31) sowie Vormerkungen (RGZ 132, 424) ist die Eintragung eines Widerspruchs möglich. Bei Briefrechten ist ein Widerspruch auch gg einen nicht eingetragenen Briefbesitzer möglich (Frankf Rpfleger 75, 301).

II. Eingetragene Rechte.

 

Rn 4

Gg eingetragene Rechte, die materiell-rechtlich nicht oder so nicht bestehen, ist ein Widerspruch nur möglich, wenn diese überhaupt nach § 892 gutgläubig erworben werden können. Gg ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 899 Eintragung eines Widerspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch / § 899 Eintragung eines Widerspruchs

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