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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 818 BGB ... / a) Grundsatz: Wertersatz in Geld.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 12

Die Wertersatzpflicht des Bereicherungsschuldners entsteht nur, dann aber zwingend, soweit der Bereicherungsgegenstand nebst Nutzungen und Surrogaten nicht herausgegeben werden kann. Bereicherungsgläubiger und -schuldner können also nicht wählen zwischen Rückgabe in Natur und Wertersatz.

 

Rn 13

Zu erstatten ist grds der objektive Wert des Kondiktionsgegenstandes (BGHZ 5, 197, 200 f; 132, 198, 207; BGH NJOZ 13, 1945, 1949 Rz 54; MüKo/Schwab § 818 Rz 76; Staud/Lorenz § 818 Rz 26 f, jeweils mwN), regelmäßig der (objektive) Verkehrswert (BGHZ 10, 171, 180; 82, 299; NJW 06, 2847, 2852 ff). Besonderheiten ergeben sich abseits des nicht hierher gehörenden Sonderfalls der gewinneinschließenden Herausgabe des Veräußerungserlöses nach § 816 I 1 (s § 816 Rn 22) nach hier vertretener Auffassung für die Fälle, in denen sich der seinerseits kondizierende Grundstückseigentümer der Aufwendungskondiktion des Besitzers für werterhöhende, ihm jedoch unerwünschte Verwendungen auf das Grundstück ggü sieht. Dann ist es zum Schutz des Eigentümers vor aufgedrängten Bereicherungen ausnw gerechtfertigt, den grds objektiv zu bestimmenden Wert des Erlangten ergänzend nach subjektiven Maßstäben auf das zu beschränken, was der Bereicherungsschuldner/Eigentümer sich tatsächlich zunutze macht oder redlicherweise unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zunutze machen müsste (iE hierzu § 812 Rn 73).

 

Rn 14

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist ebenso wie für den Umfang der Herausgabepflicht (hierzu iE Rn 2) nach hM der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (BGHZ 5, 197, 201; BGH NJW 63, 1299, 1301; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 19; Staud/Gursky § 951 Rz 31). Das trifft ohne weiteres zu, wenn die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit von vorneherein (objektiv) unmöglich ist. In den Fäl...

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