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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld.

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Gesetzestext

 

(1) 1Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. 3Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

A. Übersicht: Normzweck und Bedeutung.

 

Rn 1

§ 767 I 1 ist Ausdruck des Akzessorietätsprinzips (Vor § 765 Rn 10). Nach diesem Prinzip ist die Bürgenverpflichtung vom jeweiligen Bestand und Umfang der Hauptschuld abhängig (Mot II 664). Es schützt den Bürgen davor, mehr leisten zu müssen als der Schuldner (BGH NJW 03, 59, 60; BGHZ 139, 214, 217). Nach § 767 I 2, II erstreckt sich die Bürgenhaftung auf durch Leistungsstörung und Rechtsdurchsetzung ggü dem Hauptschuldner entstandene Ansprüche. § 767 I 3 vermeidet eine Haftungserweiterung zu Lasten des Bürgen durch den Hauptschuldner.

 

Rn 2

Die Regelungen in § 767 sind begrenzt dispositiv: So kann der Umfang der Bürgenhaftung – formlos (s § 766 Rn 5) – beschränkt werden (RGZ 95, 9, 11). Wird die Haftung aber erweitert (zur Form s § 766 Rn 6), so kann sich die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ändern (BGH NJW 93, 1917, 1919 [BGH 06.05.1993 - IX ZR 73/92]; 02, 2867, 2869 [BGH 25.04.2002 - IX ZR 254/00]), zB in eine Garantie (s Vor § 765 Rn 51f) oder in ein selbstständiges Schuldversprechen (Staud/Stürner § 767 Rz 6). Eine Abrede in AGB, die den Grundsatz der Akzessorietät antastet, ist unzulässig, da es sich hierbei um ein tragendes Prinzip des Bürgschaftsrechts handelt (BGHZ 95, 350, 356 f; 147, 99, 104). Zu inhaltlichen Grenzen von AGB s § 765 Rn 17.

B. Grundsatz: Abhängigkeit der Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld (§ 767 I 1).

 

Rn 3

Der Umfang der Haupt...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
Bürgerliches Gesetzbuch / § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld

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