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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 535 BGB ... / f) Parabolantennen.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 166

Ob der Mieter berechtigt ist, eine Parabolantenne zu installieren, ist eine Frage des Einzelfalls, für die sich jede schematische Lösung verbietet (BGH NZM 13, 647 Rz 8; ZMR 08, 187; KG ZMR 08, 207). Die Berechtigung ist auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu klären (BVerfG ZMR 05, 932; NZM 05, 335; BGH NJW 08, 216 Rz 13; ZMR 06, 195, 197). Bei der Installation einer festen Parabolantenne ist zu prüfen, ob die mit der Installation verbundenen Nachteile des Vermieters schützenswerte Interessen des Mieters übersteigen (Rn 171 ›Bauliche Veränderungen‹). Hierbei sind das Grundrecht des deutschen oder ausländischen Mieters auf Informationsfreiheit (Art 5 I 2 Hs 2 GG) und das Eigentumsrecht (Art 14 I 1 GG) des Vermieters gegeneinander abzuwägen (BGH NZM 13, 647 Rz 8; NJW 08, 216 Rz 13). Ein Vorrang des Informationsinteresses des Mieters vor den Eigentumsinteressen des Vermieters ergibt sich nicht aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (BGH ZMR 06, 195). Der Vermieter muss die Zustimmung zur Errichtung idR erteilen, wenn er keinen Kabelanschluss bereitstellt (BVerfG ZMR 05, 932). Ist ein Kabelanschluss hingegen verfügbar, ist zwar ggf ein sachbezogener Grund zur Versagung gegeben (Frankf ZMR 92, 435, 438). Ein besonderes Informationsinteresse kann aber selbst bei einem Kabelanschluss die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen (BGH NZM 07, 597; ZMR 04, 438, 439; AG Frankenthal IMR 19, 16; s.a. BGH ZMR 04, 438, 439). Das trifft insb, aber nicht nur auf Mieter mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, deren Heimatprogramme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden. Sie sind idR daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortig...

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