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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2268 BGB – Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung.

Prof. Dr. Martin Avenarius
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Gesetzestext

 

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.

(2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

 

Rn 1

Grundlage für das gemeinschaftliche Testament ist insofern die Ehe, als die Ehepartner bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in aller Regel vom Bestand ihrer Ehe bis zum Tode ausgehen. Wird die Ehe nun vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder für nichtig erklärt, dann beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Testaments. Nach der Lebenserfahrung ist nämlich anzunehmen, dass sie nicht gemeinschaftlich testiert hätten, wenn sie das Scheitern ihrer Ehe vorausgesehen hätten, und dass sie die Fortgeltung des Testaments nach Auflösung ihrer Ehe idR nicht wollen. Dies gilt entgegen dem Wortlaut des § 2077 unabhängig davon, ob das Testament überhaupt Verfügungen zugunsten der Ehegatten enthält. Die Regel des I, nach der die volle Unwirksamkeit eintritt, betrifft nur die nichtige Ehe. Wird die Ehe nämlich geschieden oder erweist sie sich als scheidbar oder aufhebbar, besteht uU Raum für den Beweis, dass der Testierwille gleichwohl fortbesteht (II; vgl Czubayko FPR 11, 260).

 

Rn 2

Schließen die geschiedenen Ehegatten erneut die Ehe, dann wird das gemeinschaftliche Testament nicht schon allein dadurch wieder wirksam (KG FamRZ 68, 218; BayObLG NJW 96, 133 [BayObLG 23.05.1995 - 1Z BR 128/94]). Nach aM (Jauernig/Stürner Rz 1; vgl MüKo/Leipold § 2077 Rz 29) soll das Testament in diesem Fall wirksam geblieben sein. Dieses Ergebnis kann sich auch aus dem hypothetischen Willen der Ehegatten ergeben (BayObLG aa...

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