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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2255 BG ... / I. Objektive Voraussetzungen.

Prof. Dr. Martin Avenarius
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Rn 2

Der Erblasser persönlich muss die Urschrift der Urkunde vernichtet oder verändert haben. Dafür genügt es, wenn er sich eines Dritten bedient, der ohne eigenen Entscheidungsspielraum im Auftrag und mit Willen des Erblassers zu dessen Lebzeiten die Urkunde vernichtet (BayObLG FamRZ 92, 1351; Hamm NJW-RR 02, 223). Wird nach dem Erbfall die Testamentsurkunde verändert aufgefunden, wird grds nicht vermutet, dass der Erblasser selbst die Veränderung vorgenommen habe, wohl aber, wenn Dritte keinen Zugriff haben konnten (München ErbR 24, 124).

 

Rn 3

Die Veränderung muss an der Testamentsurkunde vorgenommen werden. Ein amtlich verwahrtes Testament wird daher nicht durch Veränderung einer Abschrift desselben widerrufen, sofern die Veränderung nicht ihrerseits die formellen Voraussetzungen eines Testaments erfüllt (Frankf NJW 50, 607 [OLG Frankfurt am Main 22.09.1949 - 2 a W 7/49]). Entspr gilt, wenn von mehreren Urkunden nur eine vernichtet oder verändert wird; hinsichtlich der intakt bleibenden Urkunden ist 1 nicht erfüllt und auch die Vermutung des 2 gilt nicht. In der Vernichtung eines Testaments liegt nicht zwangsläufig ein Widerruf anderer, im Wesentlichen gleich lautender Testamente (BayObLG NJW-RR 90, 1481 [BayObLG 06.07.1990 - BReg 1 a Z 30/90]).

 

Rn 4

Die Widerrufshandlung besteht in der Vernichtung oder Veränderung der Urkunde. Der Erblasser kann die Urkunde etwa durch- bzw einreißen (BayObLGZ 83, 206; NJW-RR 96, 1094 [BayObLG 21.02.1996 - 1Z BR 35/96]), zerknüllen (BayObLGZ 80, 97) oder den Text durchstreichen. ›Verändert‹ wird die Urkunde auch durch einen Entwertungsvermerk (zB ›ungültig‹). Selbst wenn dieser nicht eigens unterschrieben ist, kann darin der Widerruf des gesamten Testaments oder einzelner in Bezug genommener Verfügungen liegen, wenn sich in ihm ein Wide...

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