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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1960 BG ... / 1. Bestellung eines Nachlasspflegers.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Rn 21

Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgt, ebenso wie die Beauftragung seiner Verpflichtung durch das Nachlassgericht (Stuttg FamRZ 11, 846); sie ist ein mitwirkungsbedürftiger, rechtsbegründender Hoheitsakt bei der der Nachlasspfleger zu treuer und gewissenhafter Führung der Nachlasspflegschaft verpflichtet wird. Der Nachlasspfleger erhält eine Bestallungsurkunde nach Maßgabe des ihm übertragenen Aufgabenkreises (Erbenermittlung, Nachlasssicherung usw), die nicht auf die gerichtliche Vertretung der Erben beschränkbar ist, sondern auch die außergerichtliche Vertretung umfassen muss (München FamRZ 14, 968). Das Nachlassgericht kann nach § 1817 mehrere Pfleger bestellen und sie mit unterschiedlichen Wirkungskreisen betrauen (Oldbg FGPrax 98, 108). Haben mehrere Nachlasspfleger verschiedene Aufgabenkreise, ist grds jeder für seinen Bereich allein zuständig und vertritt den unbekannten Erben insoweit allein. Vertreten die übrigen Nachlasspfleger in einer Frage, die nicht in ihren Wirkungskreis fällt, eine andere Rechtsauffassung, berechtigt sie das nicht dazu, den zuständigen Nachlasspfleger bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu behindern (München ErbR 11, 189). Lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht vor, ist die Bestellung des Nachlasspflegers dennoch wirksam (BGHZ 49, 1); die Anordnung ist aber unverzüglich aufzuheben.

 

Rn 22

Die Auswahl nimmt das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Ein Benennungsrecht existiert nicht. Maßgebend ist allein die Eignung des Nachlasspflegers (MüKo/Leipold § 1960 Rz 36). Bedenken an der Eignung bestehen bei der Bestellung eines Nachlassgläubigers (BayObLG FamRZ 93, 241). IÜ dürfen keine in den § 1784 genannten Gründe entgegenstehen. Die Auswahlentscheidung des Nachlassgerich...

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