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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1849 BG ... / B. Genehmigungsbedürftige Verfügungen.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Rn 2

Sie ist nach I 1 zu allen Verfügungen erforderlich, dh allen Geschäften, durch die ein Recht übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird sowie die Verpflichtung dazu. Betroffen sein müssen Forderungen, sonstige Rechte, kraft derer der Mündel eine Geldleistung verlangen kann (Nr 1) oder Wertpapiere des Betreuten (Nr 2). Dies gilt ua für Änderungsverträge, Kündigungen (zB des Wohnungsmietvertrages: Hamm FamRZ 91, 605 oder einer Pflegetagegeldversicherung: Nürnbg FamRZ 22, 59), Erlassverträge, Verzichte, Abtretung, Aufrechnung (Celle OLGZ 67, 483), Schuldübernahme nach §§ 415, 416 (Damrau FamRZ 84, 847). Die Annahme der geschuldeten Leistung (Geld- oder Wertpapier) fällt als reale Leistungsbewirkung hingegen nicht unter den Verfügungsbegriff, ist aber nach IV ebenfalls genehmigungsbedürftig. Ferner auch Einwilligung und Genehmigung der unbefugten Verfügung eines Dritten (BayObLG OLGE 4, 414). Nicht hingegen für Ansprüche, die auf Sach-, Dienst- und sonstige Leistungen gerichtet sind. Nach Nr 3 sind auch Verfügungen über nach § 1844 hinterlegte Wertgegenstände genehmigungspflichtig. Die Vollmachtserteilung an einen Dritten ist nicht genehmigungsbedürftig, während das Geschäft des Bevollmächtigten dem § 1849 unterfällt. Genehmigungspflichtig sind auch weiterhin Verfügungen über Grundpfandrechte und Rentenschulden, nunmehr jedoch gem § 1850 Nr 1. Nach I 2 besteht auch weiterhin die Genehmigungsbedürftigkeit für alle Verpflichtungsgeschäfte zu einer genehmigungspflichtigen Verfügung.

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