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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1833 BGB – Aufgabe von Wohnraum des Betreuten.

Prof. Dr. Andreas Bauer
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Gesetzestext

 

(1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde.

(2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst.

(3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zur Kündigung des Mietverhältnisses,
2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist,
3. zur Vermietung solchen Wohnraums und
4. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.

Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Zweck der Norm ist es, durch gerichtliche Genehmigungserfordernisse sowie von Mitteilungspflichten, dem Betreuten seine Wohnung als Lebensmittelpunkt solange wie möglich zu erhalten (vgl Bobenhausen RPfleger 94, 13; Renner BtPrax 99, 96). Der Betreute soll nicht durch Kündigung und Auflösung seiner Wohnung durch den Betreuer gezwungen werden können, den Rest seines...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten

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