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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 174 schützt den Vertragspartner vor der Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts gem § 180 1 (BAG NZA 07, 377 [BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06] Rz 35, 45f). Die Vorschrift entspricht gemeinsam mit den §§ 111 2, 3, 182 III, 410 I 2, II, 1131 2, 1160 II, 1831 2 einem allg Rechtsgrundsatz (Neuner AT § 51 Rz 18).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 174 betrifft einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen wie die Kündigung, den Rücktritt, die Anfechtung, die Aufrechnung und den Widerruf und wird analog auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung, die Abmahnung und die Fristsetzung angewandt (BGH MMR 21, 477 [BGH 21.01.2021 - I ZR 17/18] Rz 24; NJW 01, 289, 290 [BGH 17.10.2000 - X ZR 97/99]; Staud/Schilken Rz 2), nicht aber auf Erklärungen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist (BAG NJW 03, 236 [BAG 14.08.2002 - 5 AZR 341/01]). Gesetzlich ausgeschlossen wird die Anwendung des § 174 durch § 651g I 2. § 174 kann auf die Erklärung der Annahme eines Vertragsangebotes durch den Vertreter entspr Anwendung finden (BGH WM 07, 313 Rz 19; Staud/Schilken Rz 2; aA Bork Rz 1532), nicht jedoch auf die Abgabe eines Vertragsangebotes und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gem § 12 I 2 UWG (BGH NJW 11, 155 [BGH 19.10.2010 - VI ZR 237/09]). Außerhalb des Stellvertretungsrechts wird § 174 analog auf eine von einem Boten übermittelte Erklärung (BGH WM 07, 313 Rz 19) und die...

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