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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1671 BG ... / aa) Förderungsgrundsatz.

Theo Ziegler
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Rn 31

Der Förderungsgrundsatz stellt darauf ab, bei welchem Elternteil das Kind die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erfahren kann (BVerfG FamRZ 81, 124). Das ist der Elternteil, der nach seiner eigenen Persönlichkeit, seiner Beziehung zum Kind und nach den äußeren Verhältnissen eher in der Lage zu sein scheint, das Kind zu betreuen und seine seelische und geistige Entfaltung zu begünstigen (KG FamRZ 90, 1383; Brandbg FamRZ 96, 1095). Es ist daher eine Prognose abzugeben, bei welchem Elternteil das Kind eher zu einer körperlich und psychisch gesunden, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit mit einer seinen Möglichkeiten und Bedürfnissen entspr Ausbildung heranwachsen wird (vgl Kobl FamRZ 19, 298). Schlicht ausgedrückt: Es ist zu fragen, bei wem das Kind aller Voraussicht nach besser ›geraten‹ wird. Dabei richtet der Förderungsgrundsatz das Augenmerk auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten des jeweiligen Elternteils. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit lassen sich diese unter folgenden Aspekten betrachten:

(1) Erziehungseignung im engeren Sinn und Erziehungsstil.

 

Rn 32

Welcher Elternteil besser geeignet ist, das Kind zu erziehen und welcher Elternteil das bessere Erziehungskonzept und den besseren Erziehungsstil hat, lässt sich anhand von positiven Merkmalen nur schwer feststellen, zumal man innerhalb einer gewissen Bandbreite mit Wertungen zurückhaltend sein muss. Es ist nicht Aufgabe des Familienrichters darüber zu befinden, welcher Erziehungsauffassung generell der Vorzug zu geben ist, solange die in Betracht kommenden innerhalb bestimmter Grenzen liegen (Hamm FamRZ 89, 654; vgl auch J/H/A/Lack § 1671 Rz 60; FA-FamR/Maier Kap 4 Rz 244). Deshalb beschränkt sich die Prüfung im Allg darauf, ob bei einem Elternteil objektive Umstände festzustellen sind, die seine Erziehungseignung mindern

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