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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 164 BGB ... / G. Passive Stellvertretung (Abs 3).

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 83

Passive Stellvertretung meint die Entgegennahme von Willenserklärungen durch einen Stellvertreter. Die Vorschrift in III ist ungenau. IGgs zur aktiven Stellvertretung ist es nicht Sache des Vertreters, sondern die des Vertragspartners, die Stellvertretung offen zu legen. Seine Erklärung muss sich ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar an den Vertretenen richten (MüKo/Schubert Rz 241). Seitens des Empfangsvertreters genügt, Empfangsvertretungsmacht vorausgesetzt, die Entgegennahme der Willenserklärung, damit diese für und gg den Vertretenen wirkt (BGH NJW 03, 3270f). Die Erklärung geht dem vertretenen Erklärungsempfänger sofort zu (BGH NJW 02, 1041, 1042). Die Empfangsvollmacht kann ausdrücklich erteilt werden oder sich schlüssig aus der Art der Tätigkeit für den Vertretenen ergeben (BGH NJW 02, 1041 [BGH 28.11.2001 - VIII ZR 38/01]). Die Erklärung des Empfangsvertreters, eine Willenserklärung für den Vertretenen nicht in Empfang nehmen zu wollen, ist unbeachtlich, sofern mit dieser Erklärung nicht eine Beendigung des Grundverhältnisses verbunden ist (MüKo/Schubert Rz 244; aA zu weitgehend Staud/Schilken Rz 22).

 

Rn 84

Aktive und passive Stellvertretung sind meistens miteinander verbunden. Wer zur aktiven Vertretung berechtigt ist, besitzt in der betreffenden Angelegenheit idR auch Empfangsvertretungsmacht (BGH NJW 02, 1041, 1042 [BGH 28.11.2001 - VIII ZR 38/01]). Eine Empfangsvollmacht kann dagegen auch isoliert bestehen (Staud/Schilken Rz 23). Auch eine Beschränkung der aktiven Vertretungsmacht gilt nicht ohne Weiteres auch für die Passivvertretung (Oldbg NJW-RR 91, 857). Für bestimmte Vermittler sieht das Gesetz eine isolierte Empfangsvertretung vor (§§ 69 I Nr 1, 2 VVG; 75g, 91 I, 55 IV HGB). Zur Abgrenzung von dem Empfangsboten s Rn 19. Zur passiven Stell...

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