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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1574 BG ... / VI. Eheliche Lebensverhältnisse.

Dr. Norbert Kleffmann
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Rn 10

§ 1574 II 1 Hs 2 nF nimmt die ehelichen Lebensverhältnisse aus der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit aus, behält sie jedoch als Korrektiv iRe gesonderten Billigkeitsprüfung bei. Mit dieser Regelung soll im Einzelfall dem Vertrauen des Berechtigten im Hinblick auf eine ›nachhaltige gemeinsame Ehegestaltung‹ Rechnung getragen werden. Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nicht abschließend gefasst. Bedeutsam sind grds die Verhältnisse bis zur Scheidung. Mehrere Elemente sind zu berücksichtigen, insb die Dauer der Ehe, die Dauer der Pflege und Erziehung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder, die Dauer der (Nicht-)Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sowie die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse.

§ 1574 II 1 Hs 2 beinhaltet eine Einwendung. Der Unterhaltsgläubiger muss darlegen und beweisen, dass ihm im konkreten Einzelfall eine an sich als angemessen anzusehende Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zumutbar ist. Mit zunehmender Dauer der Ehe (vgl Hamm FamRZ 93, 970) gewinnen die ehelichen Lebensverhältnisse, insb der in langjähriger Ehe erreichte soziale Status, an Gewicht. Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen und einer entspr langen Dauer kann sich der Kreis der als angemessen in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten deutlich verengen. Anderseits kann trotz gehobener wirtschaftlicher Verhältnisse die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem bereits vor oder während des Bestehens der Ehe erlernten und/oder ausgeübten Beruf angemessen sein. Neben der langen Ehedauer maßgeblich zu berücksichtigen sind die Zeiten der Betreuung und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1574 II 2). Demgegenüber stellt allein die in der ehelichen Lebensgemeinschaft erreichte gesellschaftliche Stellung einen erheblichen Ei...

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