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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1567 BGB – Getrenntleben.

Gerd Weinreich
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. 2Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

A. Getrenntleben.

 

Rn 1

Der Begriff des Getrenntlebens hat grundlegende Bedeutung für alle Scheidungstatbestände und ist – abgesehen vom Ausnahmetatbestand des § 1565 II – immer der maßgebliche Indikator für die Annahme des Scheiterns der Ehe. Daneben ist er Voraussetzung für das Entstehen des Unterhaltsanspruchs nach § 1361, die Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a, den Auskunftsanspruch nach § 1379 I 1 Nr 1 oder für eine Sorgerechtsregelung nach § 1671. Überdies hat das Getrenntleben Auswirkungen auf die Behandlung gemeinsamer Schulden (§ 426 I) oder die Möglichkeit gemeinsamer steuerlicher Veranlagung.

I. Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft.

 

Rn 2

Hat ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft verlassen, kann das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft leicht festgestellt werden. In allen anderen Fällen muss die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft weitestgehend herbeigeführt worden sein, sei es auch innerhalb der Ehewohnung. Nur ein Restmaß an Gemeinsamkeiten wird noch akzeptiert (Kobl FamRZ 24, 107). So kann ein Getrenntleben dann noch angenommen werden, wenn die Eheleute im Fall der Trennung innerhalb der Ehewohnung einzelne Räume weiterhin gemeinsam nutzen und gelegentlich gleichzeitig an einem Tisch essen. Gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern hindern die Annahme der Trennung dann nicht, wenn es sich nur noch um ganz vereinzelte Gemeinsamkeite...

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  • § 2 Haftungsgrundlagen / (1) Gefälligkeitsfahrt
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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1567 Getrenntleben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1567 Getrenntleben

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