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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1384 BG ... / B. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Rn 4

Die Rechtshängigkeit tritt ein mit der Zustellung der Antragsschrift (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 253 I ZPO). Dem steht die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung gleich (§§ 111 Nr 1, 113 I FamFG, 261 II ZPO), zB dann, wenn der Scheidungsantrag nicht zugestellt wird (BGH NJW 72, 1373 [BGH 24.05.1972 - IV ZR 65/71]). Der Zugang der Abschrift eines Gesuchs auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begründet die Rechtshängigkeit nicht.

 

Rn 5

Der Berechnungszeitpunkt des § 1384 gilt auch bei längerem Ruhen des Verfahrens, zB wegen zwischenzeitlicher Aussöhnung (BGH FamRZ 83, 350, 4 Jahre; Brandbg FamRZ 21, 1524; Hamm FamRZ 92, 1180, 9 Jahre; FamRZ 80, 1637, 5 Jahre) und erneutem Zusammenleben (BGH FamRZ 83, 350) und auch im Fall der Aussetzung des Verfahrens (Staud/Thiele Rz 4). Eine Abweichung von dem gesetzlich bestimmten Stichtag ist nur möglich, wenn das sich ohne eine Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig wäre und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 14, 24). Das gilt auch bei verfrühter Antragstellung (BGH FamRZ 18, 331; Brandbg FamRZ 21, 1524).

 

Rn 6

Haben beide Ehegatten die Scheidung beantragt, ist auf den früher gestellten Antrag abzustellen, selbst wenn der erste Antrag später zurückgenommen wird (Braunschw FamRZ 17, 789). Ein solcher zweiter Antrag begründet nämlich kein weiteres Scheidungsverfahren, denn dann müsste der Antrag wegen der Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes durch Prozessbeschluss als unzulässig abgewiesen werden (§ 261 Abs 1 und 3 ZPO). Der maßgebliche Stichtag für den Zugewinnausgleich wird aber nur dann auf der Grundlage des späteren Scheidungsantrags bestimmt, wenn die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsverfahrens, etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags, b...

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