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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1320 BGB – Aufhebung der neuen Ehe.

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Gesetzestext

 

(1) 1Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. 2Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. 3Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. 4§ 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Schließt ein Ehegatte, nachdem sein Ehepartner für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe, führt er eine Doppelehe, wenn die Todeserklärung unzutreffend war. Die Bedeutung der Vorschriften ist in Friedenszeiten gering. Die §§ 1319, 1320 treffen als lex specialis ggü §§ 1306, 1314 I unterschiedliche Rechtsfolgen für die Aufhebung der Erstehe (§ 1319) und der Zweitehe (§ 1320). Zur Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit im Personenstandsrecht vgl auch Berkl StAZ 13, 46–59.

B. Aufhebung der bisherigen Ehe (§ 1319).

 

Rn 2

Waren beide Eheleute bösgläubig, kann die Zweitehe wie jede Doppelehe aufgehoben werden. Durch die gutgläubig geschlossene Zweitehe wird dagegen die Erstehe endgültig aufgelöst.

 

Rn 3

Der fälschlich für tot erklärte Ehegatte hat im Falle der Aufhebung der Zweitehe gg seinen bösgläubigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt und Durchführung des Versorgungsausgleichs in entspr Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Außerdem kann er die elterliche Sorge im früher innegehabten Umfang beanspruchen (vgl § 1681 II). Auf die Namensführung wird § 1355 V entspr angewandt.

C. Aufhebung der neuen Ehe (§ 1320).

 

Rn 4

Die Vorschrift ermöglicht dem gutgläubigen Bigamisten die Aufhebung seiner Zweitehe, obwohl durch deren Abschluss bereits die A...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1320 Aufhebung der neuen Ehe
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1320 Aufhebung der neuen Ehe

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