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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1280 BGB – Anzeige an den Schuldner.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

A. Notwendigkeit der Anzeige.

 

Rn 1

Zum Schutz von Pfandgläubiger u Schuldner setzt eine Forderungsverpfändung zur Wirksamkeit (München WM 08, 1497, 1498) neben der Einigung im Unterschied zur Sicherungsabtretung (LG Berlin BeckRS 23, 49717 Rz 47) zwingend eine Anzeige der Verpfändung voraus (BGH NJW 22, 2114 [BGH 27.01.2022 - IX ZR 44/21] Rz 16). Anderweitige Kenntnis des Schuldners von der Verpfändung genügt nicht (RGZ 68, 277, 281; 89, 289, 290).

 

Rn 2

Sind Schuldner u Pfandgläubiger identisch, bedarf es der Anzeige nicht (BGHZ 93, 71, 76; NJW 88, 3260, 3262; Dresd WM 01, 803, 804). Eine Anzeige ist auch nicht erforderlich bei der Verpfändung von Forderungen, die wie zB Inhaber- oder Orderpapiere, Hypotheken, Grund- u Rentenschulden oder Bundesschatzbriefe (LG Konstanz WM 88, 1124, 1125) nicht durch formlosen Abtretungsvertrag übertragen werden können. Auch bei der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils bedarf es anders als bei der des Gewinnbezugsrechts keiner Anzeige (BGH NJW-RR 10, 924 [BGH 14.01.2010 - IX ZR 78/09] Rz 12f). Bei ihnen wird der Schuldner dadurch geschützt, dass er nur gg Aushändigung der Urkunde leisten muss bzw das Grundbuch einsehen kann. Bei der Verpfändung von Spar- (RGZ 68, 277, 281; 124, 217, 220) oder Versicherungsforderungen (RGZ 51, 83, 86; 79, 306, 307) ist die Anzeige nicht entbehrlich.

B. Anforderungen an die Anzeige.

 

Rn 3

Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung (RGZ 89, 289, 290f). Sie muss durch den Inhaber der verpfändeten Forderung bzw seinen Vertreter, nicht durch den Pfandgläubiger, nach der Verpfändung (MüKo/Damrau Rz 5; aA NK-BGB/Bülow Rz 10; Primozic/Tautorat NZI 10, 49, 50) an den Schuldner oder dessen Vertreter erfolgen u ...

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