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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 8 ROM II – Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

(2) Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.

(3) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Art 8, dessen Einfügung maßgeblich auf den Einfluss der Hamburg Group for Private International Law (RabelsZ 03, 1 ff) zurückgeht, enthält (zwingende, Art 8 III) Sonderanknüpfungen für die Verletzung einzelstaatlicher (I) sowie gemeinschaftsweiter (II) Rechte an geistigem Eigentum und ist im Zusammenhang mit Art 13 zu lesen. Die Regelung bietet vergleichsweise wenig Raum für Auflockerungen des Grundstatuts.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Art 8 bezieht sich auf Rechte des geistigen Eigentums. Das können nach Erw 26 zB Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, das Schutzrecht sui generis für Datenbanken sowie gewerbliche Schutzrechte sein (ausf Sack WRP 08, 1405, 1406 f; Grünberger ZVglRWiss 09, 134, 140 ff). Unerheblich ist die Entstehung des Schutzes (durch staatlichen Hoheitsakt oder formlos, zB durch Erfüllen bestimmter materiellrechtlicher Schutzvoraussetzungen). Problematisch kann die Qualifikation von Rechten im Grenzbereich zwischen Lauterkeitsrecht und gewerblichem Rechtsschutz sein, zB bei ergänzenden Leistungsschutzrechten oder geographischen Herkunftsangaben und neuerdings auch bei Geschäftsgeheimnissen (für eine Qualifikation als immaterialgüterrechtlich, aber mit Differenzierung etwa BeckOGK/McGuire Art 8 ...

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