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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 92 ZPO – Koste ... / II. Verhältnismäßige Teilung.

Dr. jur. Angie Schneider
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Rn 4

Grundsätzlich ist von einer verhältnismäßigen Teilung auszugehen (§ 92 II 1, 2. Alt). Es ist eine einheitliche Quote für die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Eine Aufteilung nach Streitgegenständen ist unzulässig. So darf insb nicht angeordnet werden, dass eine Partei die Kosten der Klage und die andere Partei die Kosten der Widerklage zu tragen habe. Ebenso ist eine Verteilung nach Verfahrensabschnitten unzulässig (etwa: der Beklagte trägt die bis zum … angefallenen Kosten, der Kl die nach dem … angefallenen Kosten). Beides stellt keine verhältnismäßige Teilung der Kosten dar, abgesehen davon, dass in diesen Fällen bestimmte Kostenpositionen gar nicht zugeordnet werden können. So entstehen die gerichtlichen und die anwaltlichen Verfahrensgebühren nur einmal aus dem Gesamtwert und lassen sich wegen der Gebührendegression gar nicht auf Teile des Streitgegenstands oder Zeitabschnitte verteilen. Wird dennoch fehlerhaft so entschieden, muss der Festsetzungsbeamte die Kostenentscheidung auslegen und die auf die Parteien entspr Kosten bzw Kostenanteile ermitteln.

Möglich sind Bruchteile oder prozentuale Beträge. Zulässig – wenn auch unüblich – ist es, die Kosten einer Partei nach einem bestimmten Streitwert aufzuerlegen und die weitergehenden Kosten der anderen Partei. Dies ist letztlich auch eine verhältnismäßige Teilung. Zulässig ist es auch, eine betragsmäßige Verteilung vorzunehmen, also einer der Parteien einen bestimmten festen Betrag aufzuerlegen und der anderen Partei den unbezifferten Restbetrag.

Bei der verhältnismäßigen Teilung ist auf beiden Seiten zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Partei mit ihren Anträgen durchgedrungen ist bzw in welchem Umfang ihre Anträge abgewiesen worden sind. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob und inwieweit dies...

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