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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 901 ZPO – Verb ... / C. Modifikationen des Verbots, Abs 2.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 8

§ 901 Abs 2 trifft besondere Regelungen für das Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot für ein gepfändetes Zahlungskonto. S 1 verlagert den Zeitpunkt vor, ab dem das Verbot besteht. S 2 lässt das Verbot entfallen, wenn der Schuldner kein Umwandlungsverlangen stellt.

 

Rn 9

Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung aus § 901 I besteht für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Damit wird bei einem gepfändeten Konto das Verbot von dem Umwandlungsverlangen des Schuldners auf die Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung vorverlagert. Regelmäßig wird die Kenntnis mit der Zustellung des vollstreckungsgerichtlichen Beschlusses, typischerweise des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, an das Kreditinstitut vorliegen.

 

Rn 10

Nach S 2 entfällt das Verbot, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig nach § 899 I 2 verlangt, das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Verlangt der Schuldner innerhalb der Frist die Umwandlung des Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto, werden Gutschriften als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto übertragen. Wird dieses Verlangen nicht fristgerecht gestellt, also innerhalb eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses, kann das Kreditinstitut aufrechnen oder verrechnen.

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