Gesetzestext
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
A. Normzweck.
Rn 1
Künftige Ansprüche können nach § 829 gepfändet werden, doch verlangt das Bestimmtheitserfordernis, die Forderungen ausdrücklich zu bezeichnen. Diese strengen Anforderungen setzt § 832 herab. Die Vorschrift erstreckt die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung auf die künftig fällig werdenden Raten, ohne dass dies im Beschl besonders ausgedrückt werden muss. Bei einer einheitlichen Rechtsbeziehung werden nicht nur bestehende, aber erst künftig fällig werdende, sondern auch künftige Forderungen von der Pfändung erfasst (BGH ZVI 08, 433 Rz 5). Dadurch werden wiederholte Pfändungsbeschlüsse vermieden und die Vollstreckungskosten reduziert. Davon zu unterscheiden ist die Vorratspfändung nach § 850d III (§ 850d Rn 38).
B. Voraussetzungen.
I. Rechtsgrund.
Rn 2
Erforderlich ist eine einheitliche Rechtsbeziehung, bei deren Fortbestand laufend neue Raten fällig werden oder neue Ansprüche entstehen (St/J/Würdinger § 832 Rz 4). Umstritten ist, ob die Forderung aus einer persönlichen Dienstleistung stammen und wenigstens tw für den Unterhalt bestimmt sein muss. Letzteres ist abzulehnen, da sonst die sozialpolitisch für den Schuldner bedeutsameren und deswegen vollstreckungsrechtlich nur eingeschränkt pfändbaren Forderungen unter leichteren Voraussetzungen als andere Forderungen pfändbar wären (Wieczorek/Schütze/Lüke § 832 Rz 9; Musielak/Voit/Flockenhaus § 832 Rz 2; aA RGZ 138, 254; Stöber/Rellermeyer Rz B.327 f; Baur/Stürner/Bruns Rz 30.22; Gottwald/Mock § 832 Rz 2).
Rn 3
Die Forderung muss aus einer im Wesentlichen gleichbleibenden Rechtsbezi...