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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 610 ZPO – Anwe ... / b) Mündliche Verhandlung.

Dr. Björn P. Ebert
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Rn 41

Die §§ 610 ff sehen keine von §§ 278, 279 abweichenden Regelungen zum Ablauf einer mündlichen Verhandlung vor. Es bleibt damit bei dem nach § 278 Abs 2 grds Erfordernis einer der mündlichen Verhandlung vorausgehenden Güteverhandlung. Bei Säumnis einer Partei oder Erfolgslosigkeit der Güteverhandlung schließt sich auch bei Verfahren vor dem Commercial Court nach § 279 Abs 1 der frühe erste Termin oder der Haupttermin an. Hinsichtlich des Inhalts und Ablaufs der mündlichen Verhandlung gelten die allg Regeln (§§ 136, 137). Ein unmittelbares Anschließen der mündlichen Verhandlung an die Güteverhandlung setzt entspr Ladung voraus. Auf die streitige Verhandlung folgt ggf die Beweisaufnahme (§ 272 Abs 1, 279 Abs 2; dazu auch Rn 44 f) sowie deren Erörterung und Verhandlung hierüber (§§ 279 Abs 3, 285). Bei notwendiger Vertagung gelten ebf die allg Regeln der §§ 216 Abs 2, 227.

 

Rn 42

Die mündliche Verhandlung findet bei einer Verfahrensführung auf Englisch ebf in englischer Sprache statt. Den Parteien bleibt es unbenommen, nach § 184a Abs 3 S 2 GVG auch in deutscher Sprache vorzutragen (§ 606 Rn 19). Dies meint den freien Vortrag der Parteien nach § 137 Abs 2 (BTDrs 20/8649, 30). Die Verhandlungsleitung durch das Gericht sowie Verfügungen und Entscheidungen und auch andere Verfahrensabschnitte, wie die Beweisaufnahme, haben dennoch weiterhin in der Verfahrenssprache (Englisch) zu erfolgen (§ 606 Rn 19), es sei denn, die Verfahrenssprache wird einvernehmlich nach § 184a Abs 5 GVG gewechselt (dazu § 606 Rn 22).

 

Rn 43

Für mündliche Verhandlungen vor dem Commercial Court auch von Bedeutung könnte § 128a sein, der die Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung ermöglicht. Neben den gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Comm...

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