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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 323 ZPO – Abän ... / 2. Grenzen.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Rn 43

Die Bestimmung des § 323 II errichtet nach hM eine zeitliche Schranke nur für den Abänderungskläger (BGHZ 98, 353, 360 = NJW 87, 1201; BGH NJW 92, 364, 366). Hieran soll sich ausweislich der Gesetzesbegründung, in der von einer Tatsachenpräklusion für den Antragsteller die Rede ist (BTDrs 16/6208, 257), auch durch das FGG-RG nichts ändern. Der Bekl kann zur Verteidigung des Ersturteils gg das Abänderungsbegehren des Kl auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind (BGH FamRZ 01, 1364, 1365). Dies wird in der Literatur zu Recht kritisiert, da hierdurch die Waffengleichheit der Parteien verletzt wird. (MüKoZPO/Gottwald § 323 Rz 79).

 

Rn 44

Jedenfalls für ein mögliches zweites Abänderungsverfahren schränkt der BGH die Möglichkeit des Bekl, sich auf die tw Geltendmachung von Abänderungsgründen zu beschränken, sachgerecht ein. Versäumt er es, in einem ersten, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsprozess die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen. Auf diese Weise wird vermieden, dass es zu gesonderten Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen und damit zu einer unzweckmäßigen Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachverhalt mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen kommt. Die Präklusionswirkung des § 323 II gewährleistet damit, dass Gegenstand einer zulässig eingeleiteten Abänderungsklage stets der volle Unterhalt ist und nicht nur die Frage, ob aufgrund veränderter Verhältnisse eine Erhöhung oder Herabsetzung in Betracht kommt. Um den Einflus...

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