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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 286 ZPO – Frei ... / III. Anwendungsbereich.

Dr. Hans-Willi Laumen
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Rn 56

Der Beweis für das äußere Bild greift nicht nur bei einem Kfz-Diebstahl ein, sondern auch bei anderen Entwendungsfällen, etwa bei einem Einbruchdiebstahl (ausf BGH MDR 15, 589 f; Köln NJW-RR 11, 1179 f), Einsteigediebstahl (Kobl VersR 18, 1063, 1064), Nachschlüsseldiebstahl (BGH VersR 91, 1047; Dresd NJW-RR 18, 1122 f), bei der erweiterten Hausratversicherung (Dresd VersR 19, 1220 f), bei der Bauwesen- (BGH VersR 94, 1185) und Transportversicherung (Hamm ZfV 97, 30), bei Raub und räuberischen Erpressung (BGH NJW 91, 3284; Frankf NJW 18, 1759, 1760) und bei einem Reisegepäckdiebstahl. Nicht anwendbar ist der Beweis für das äußere Bild bei der Feuerversicherung (BGH VersR 90, 894; aA LG Köln RuS 90, 56 mit abl Anm Wälder), der Vandalismusversicherung (BGH NJW 97, 3027; Saarbr VersR 21, 303, 304), der Kfz-Versicherung gg Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung (Nürnbg NJW-RR 24, 1158, 1159 Rz 13), der Unfallversicherung (BGH VersR 87, 1007) und der Wildschadenversicherung (Hamm NJW-RR 04, 1264). Ebenso wenig kann der Beweis für das äußere Bild auf den Rückforderungsprozess des Versicherers übertragen werden (BGHZ 123, 217, 220 ff = NJW 93, 2678; BGH NJW-RR 94, 988; aA Zö/Greger vor § 284 Rz 32). Fordert der Versicherer die ausgezahlte Versicherungsleistung gem § 812 I 1 BGB zurück, muss er also den vollen Beweis dafür erbringen, dass ein Diebstahl in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer seine Leistung unter Vorbehalt (Kobl MDR 10, 1055 f) oder als Vorauszahlung (Dresd NJW-RR 20, 609 f [OLG Dresden 14.01.2020 - 4 U 1245/19]) erbracht hat.

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