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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 118 ZPO – Bewi ... / D. Folgen unzureichender Glaubhaftmachung.

Almuth Zempel
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Rn 22

Sofern das Gericht dem Antragsteller aufgibt, den Sachverhalt aufzuklären und glaubhaft zu machen, so hat dies durch Verfügung mit einer entspr Fristsetzung zu geschehen. Auch für diese Frist gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die Frist ist unter Beachtung dessen, was der Antragsteller glaubhaft machen soll, angemessen zu bestimmen. Sinnvoll ist, die Verfügung zuzustellen – aber nur diese und nicht die Klage, was in der Verfügung klargestellt werden sollte (s Rn 8) –, da nach Ablauf der Frist der PKH-Antrag abgewiesen werden kann (§ 118 II 4). Dies kann auch nach Abschluss der Instanz noch erfolgen, wenn das Gericht dem Bedürftigen die Vorlage der PKH-Erklärung nachgelassen hat (Frankf FuR 19, 672). Streitig ist, ob nach Abweisung des PKH-Antrags wegen fehlender Unterlagen ein neuer Antrag mit den angeforderten Unterlagen zulässig ist. Der BGH bejaht dies wegen der fehlenden Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses gem § 118 II S 4 (BGH FamRZ 09, 496; 05, 2063; so auch Frankf OLGR 04, 287 mit Anm Völker jurisPR-FamR 19/04 Anm 6). Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein neuer Antrag ohne neuen Vortrag oder neue Unterlagen sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Zimmermann Rz 232; Hamm FamRZ 04, 647). Dieser Auffassung ist grds zuzustimmen. Zwar erwächst der Beschl nicht in Rechtskraft, er hat allerdings als Beschl mit sozialrechtlichen Konsequenzen eine Bestandskraft. Sofern weder neue Tatsachen vorgetragen noch neue Belege vorgelegt werden können, ist daher ein gleich lautender Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. § 118 II S 4 soll Verstöße der Partei gg die Mitwirkungspflicht auch sanktionieren. Das machte wenig Sinn, wenn durch wiederholte Anträge diese Sanktionierung unterlaufen werden könnte. Unter Berücksichtigung der ...

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