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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 115 ZPO – Eins ... / d) Freibetrag für unterhaltsberechtigte Personen (§ 115 I Nr 2b).

Almuth Zempel
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Rn 26

Für Personen, denen die Partei kraft gesetzlicher Unterhaltpflicht Unterhalt schuldet, sind die Freibeträge abhängig vom Alter in Abzug zu bringen. Für Erwachsene sind dies 496 EUR; von 15 bis 18 Jahren 518 EUR; von 7 bis 14 Jahren 429 EUR; für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 393 EUR. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, freiwillige Unterhaltsleistungen und Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines Vertrages genügen nicht. Zu den Unterhaltsleistungen zählt auch der durch Betreuung gewährte Unterhalt. Davon ist auszugehen, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt der antragstellenden Partei lebt, ebenso ein volljähriges Kind, welches nicht über eigene Einkünfte verfügt, allerdings nur, wenn ihm ein Unterhaltsanspruch zusteht (Saarbr Beschl v 6.12.10 – 6 WF 114/10). Betreuen Ehegatten gemeinsam ihre Kinder, so ist bei jedem Ehegatten der Unterhaltsfreibetrag ungeteilt zu berücksichtigen (Oldbg FamRZ 21, 1393; str Zö/Schultzky Rz 36, Dresd MDR 15, 1151), jedenfalls dann, wenn auch beide über Erwerbseinkünfte verfügen (MüKoZPO/Metzner Rz 34, dagegen Frankf FamRZ 20, 1746, nur hälftig). Für im Ausland lebende Antragsteller kann es angemessen sein, die Freibeträge nur tw in Ansatz zu bringen, wenn die Wirtschafts- und Lebensverhältnisse von Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland in so erheblichem Umfang voneinander abweichen, dass anderenfalls dem ausländischen Antragsteller eine gewisse Vermögensbildung ermöglicht würde (50 % für Polen, Nds FG EFG 07, 1892). Wird der Unterhalt durch die Zahlung einer Geldrente gewährt, so ist der Zahlbetrag vom Einkommen abzusetzen, unabhängig davon, ob der Betrag der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Es können auch Beträge abgesetzt werden, die oberhalb der Tabellensätze liegen; nur wenn una...

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