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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 1 GVG – [Richt ... / 1. Grundsätze.

Julia Zirzlaff
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Rn 19

Das Prinzip des gesetzlichen Richters wird einfachgesetzlich ua durch den sog Stetigkeitsgrundsatz (Jährlichkeitsprinzip) des § 21e I GVG ausgestaltet (vgl zu der fehlenden subjektiven Rechtsbetroffenheit einzelner Richter bei Änderungen der Geschäftsverteilung unter Verstoß hiergegen OVG Koblenz DVBl 08, 266). Die gerichtliche Selbstverwaltung (§§ 21a ff GVG) gehört zur Rspr im Verständnis des GVG, nicht zur Gerichtsverwaltung (BGH MDR 67, 211) und nimmt daher an der Gewährleistung des Art 97 I GG teil (dazu auch vor §§ 21a ff Rn 10). In besonderen Konstellationen können sich daher Verletzungen der richterlichen Unabhängigkeit auch aus den in aller Regel nur als sog Umsetzungen insoweit keinen Bedenken unterliegenden Entscheidungen eines Gerichtspräsidiums über die Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichts (§ 21e GVG, § 4 VwGO, zum str Rechtssatzcharakter des für die Beteiligten vorab den zuständigen Richter bestimmenden Geschäftsverteilungsplans bejahend etwa Kopp/Schenke § 4 Rz 9 f mzN auch zur Gegenansicht) ergeben (hierzu allg Kornblum FS Schiedermair, 331, 346 sowie NJW 77, 666). Dabei handelt es sich um Ermessensentscheidungen, bei denen grds neben anderen sachlichen Gesichtspunkten auch einer aus gesundheitlichen Umständen, spezifischer Sachkunde, Routinevorteilen oder individuellen Fähigkeiten bei der Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten resultierenden unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Richter Rechnung getragen werden darf. Der Richter hat keinen Anspruch darauf, ein bestimmtes Arbeitsgebiet zugeteilt zu bekommen, einem bestimmten Spruchkörper zugeordnet zu werden oder von Umbesetzungsmaßnahmen verschont zu bleiben (VGH München Beschl v 20.1.00 – 20 ZB 99, 3394). Die Bitte des Dienstvorgesetzten an das Präsidium, einen Richter wegen ander...

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