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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 4 FamFG – Abgabe an ein anderes Gericht.

Johannes Holzer
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Gesetzestext

 

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

S 1 regelt die Abgabe einer Sache an ein anderes Gericht trotz bestehender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und soll die einvernehmliche Abgabe vereinfachen (Begr zu § 4 RegE in BTDrs 16/6308, S 175). S 2 enthält eine Regelung zur Anhörung.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 4 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen (Begr zu § 4 RegE in BTDrs 16/6308, S 175), gem § 113 Abs 1 S 1 nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 4 Rz 3). Spezialregelungen enthalten die §§ 153 S 1, 202 S 1, 233 S 1, 263 S 1, 268 S 1 und 342 Abs 3 S 2 (dazu Karlsr FGPrax 19, 186 f [OLG Karlsruhe 29.01.2019 - 209 AR 2/19]). § 4 ergänzt § 314 im Unterbringungsverfahren (Brandbg Beschl v 24.9.19 – 1 AR 38/19, juris).

C. Abgabeverfahren.

I. Allgemeines.

 

Rn 3

Nach S 1 kann ein Verfahren an ein anderes Gericht abgegeben werden, wenn darin der Bezug zu mutmaßlich betroffenen Personen im Vordergrund steht und es deshalb zweckmäßig erscheint, das Verfahren an ein Gericht abzugeben, in dessen Nähe sie sich befinden. Die Abgabe erfolgt vAw, kann jedoch von den Beteiligten angeregt werden. Eine Abgabe ist auch noch in der Beschwerdeinstanz möglich (Schlesw MDR 21, 625).

II. Abgrenzung zur Verweisung.

 

Rn 4

Die Abgabe unterscheidet sich von der Verweisung nach § 3, die voraussetzt, dass sich das angerufene Gericht für unzuständig hält. Bei der Abgabe hält sich hingegen das abgebende Gericht für zuständig (BayObLG FamRZ 98, 959, 960). Auf die Zuständigkeit des übernehmenden Gerichts kommt es nicht an, weil auf den Zeitpunkt der Abgabe abzustellen ist, nicht auf die künftige Entwicklung der Sache (Karlsr Rpfleger 90, 208).

D. Voraussetzungen der Abgabe.

I. Wichtiger Grund.

 

Rn 5

Die Abgab...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
Gesetz über das Verfahren i... / § 4 Abgabe an ein anderes Gericht

1Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. 2Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

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