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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 261 FamFG – Güterrechtssachen.

Maren Waruschewski
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Gesetzestext

 

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 261 definiert den Begriff der ›Güterrechtssache‹ (Sternal/Weber § 111 Rz 1). Es wird aber unterschieden zwischen Güterrechtssachen iSd § 261 Abs 1 und solchen iSd § 261 Abs 2. Güterrechtssachen iSd Abs 1 sind Familienstreitsachen, § 112 Nr 2. Folgen sind der Anwaltszwang und ein Verweis auf Verfahrensregelungen der ZPO. Die Güterrechtssachen, die gesondert in § 261 Abs 2 aufgeführt sind, sind mangels Anwendungsbereichs des § 112 Nr 2 keine Familienstreitsachen, sondern Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bedeutung haben die §§ 261 ff insb für Güterrechtssachen, die nicht in den Verbund fallen. Denn bei Verbundverfahren werden Scheidung und Folgesachen zusammen verhandelt. Es ergeht dann eine einheitliche Entscheidung gem. §§ 137 ff in einem einheitlichen Verfahren. Das grenzt die Anwendbarkeit der §§ 261 ff auf die Verfahren ein, die nicht im Zusammenhang mit der Ehescheidung durchgeführt werden. Zu diesen sog isolierten Güterrechtsverfahren zählen zB Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (Hambg Beschl v 2.10.24 – 12 WF 88/24). Der hierauf gerichtete Anspruch besteht unabhängig von der Ehescheidung. Erfasst sind aber auch Verfahren, deren Streitgegenstand die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs aus § 13...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 261 Güterrechtssachen
Gesetz über das Verfahren i... / § 261 Güterrechtssachen

  (1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.  (2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 ...

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