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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 239 FamFG – ... / I. Unterhaltsvergleich und Unterhaltsurkunde nach einer Vereinbarung.

Beate Jokisch
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Rn 16

Maßstab für die Abänderung einer vertraglichen Abrede ist § 313 I, II BGB. Danach kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insb der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (aber auch der berechtigten Belange des anderen Teils), wegen nach Vergleichsschluss eingetretener (§ 313 I BGB) oder anfänglich vorhandener, aber beiderseits nicht erkannter (§ 313 II BGB) schwerwiegender Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine dem § 238 II entspr Tatsachenpräklusion gibt es nicht.

 

Rn 17

Die Frage, ob eine solche Störung eingetreten ist, ist nach dem der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Willen der Beteiligten zu beurteilen. Dieser ist Geltungsgrund der Vereinbarung und entscheidet darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage der Vereinbarung gehören und wie die Vertragsparteien diese Verhältnisse bewertet haben (BGH FamRZ 17, 370; 12, 699; 95, 665, 666; ThoPu/Hüßtege § 239 Rz 11a). Ist in den maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss der Vereinbarung eine Änderung eingetreten, so muss die danach gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen entspr Grundlagen erfolgen (Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 34; Zö/Feskorn § 239 Rz 7; Sternal/Weber § 239 Rz 49; Bumiller/Harders/Schwamb § 239 Rz 9; Graba NZFam 19, 109, 112). Haben die Beteiligten insb einen Vergleich geschlossen, ohne die hierfür maßgeblichen Grundlagen aufzunehmen, müssen diese in einem nachfolgenden Abänderungsverfahren im Wege der Auslegung ermittelt werden (BGH FamRZ 10, 192; Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 37). Ist die Abänderung eines Unterh...

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