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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 238 FamFG – ... / 2. Bindung an die Ausgangsentscheidung (Hs 2).

Beate Jokisch
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Rn 43

Steht fest, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist die abzuändernde Entscheidung ›unter Wahrung ihrer Grundlagen‹ anzupassen (BGH FamRZ 21, 1114; 15, 1694; 12, 281; 10, 1318; Brandbg FamFR 10, 464; Jena NJW 09, 2839); die Abänderung ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Erstentscheidung eine Bewertung erfahren haben (BGH FamRZ 15, 1694; 10, 1318). Grund hierfür ist die Wahrung der materiellen Rechtskraft der Erstentscheidung. Das Abänderungsverfahren soll nicht der Fehlerkorrektur generell, sondern nur der Korrektur einer Fehlprognose dienen. Unverändert gebliebene Umstände sollen auch eine unveränderte rechtliche Bewertung erfahren, das Abänderungsverfahren nicht zum ›Superrechtsmittel‹ werden (zB Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 238 Rz 79; Sternal/Weber § 238 Rz 99; Graba NZFam 19, 109 f). Die Abänderung darf nicht weitergehen als aus Gründen der veränderten Verhältnisse notwendig (BGH MDR 01, 765). Dies gilt auch, wenn es sich nicht um eine kontradiktorische Entscheidung mit entspr Tatsachenfeststellungen, sondern um einen Anerkenntnisbeschluss oder um eine Säumnisentscheidung handelt; auch deren materielle Rechtskraft führt grds zur Bindungswirkung (BGH FamRZ 07, 1459). Eine Abänderung kann nicht auf im vorangegangenen Verfahren übersehene Tatsachen gestützt werden; war ein solcher Umstand jedoch im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich und das Abänderungsverfahren aus anderen Gründen eröffnet, kann dieser Umstand in der iRd Billigkeitsentscheidung anzustellenden Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (BGH FamRZ 15, 1694; 11, 1854).

 

Rn 44

Sind die Berechnungsgrundlagen nicht mehr rekonstru...

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